Willkommen in der Welt der Pyrotechnik und Spezialeffekte - AGB / Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Januar 2020)

 

 1. Geltungsbereich

Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommene Aufträge von Veranstaltern, Agenturen oder ähnlichen Auftraggebern zur Durchführung von Feuerwerken oder Spezialeffekten sind die AGB des Auftragnehmers.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 2. Vergütungen

  • 2a Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb 14 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Bei Nichteinhaltung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe von 8% über dem geltenden Diskontsatz der LZB fällig.
  • 2b Beinhaltet der Leistungsumfang kundenspezifische Effekte z.B. Logos, Lichtbilder, Schriften, Sonderanfertigungen o.ä., so ist bei der Auftragserteilung eine Anzahlung von 50% des Auftragsumfanges zu leisten.
  • 2c Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen berechtigt, außer wenn diese mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers erfolgt.
  • 2d Alle anfallenden Kosten für erforderliche behördliche Genehmigungen, GEMA und Sicherheitsmaßnahmen werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

 3. Behördliche Genehmigungen

  • 3a Der Auftraggeber muß dem Auftragnehmer alle zur Erteilung der Genehmigung benötigten Unterlagen einschließlich eventuell benötigter Zustimmungserklärungen Dritter zur Verfügung stellen.
  • 3b Außer bei anderslautenden, schriftlichen Vereinbarungen holt der Auftragnehmer die behördlichen Genehmigungen zur Durchführung eines Feuerwerks, pyrotechnischer Handlungen oder anderer feuergefährlichen Handlungen im Namen des Auftraggebers ein.

 4. Auftragserteilung

Der Auftrag gilt erst nach schriftlicher Erteilung z.B. per Telefax als erteilt und nach unserer Bestätigung als angenommen.

 5. Pflichten des Auftraggebers

  • 5a Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Feuerwerkern alle benötigten Bereiche am Veranstaltungstag ab 8 Uhr morgens zugänglich zu machen und solange erforderlich gegen den Zutritt Unbefugter abzusichern.
  • 5b Kosten durch zusätzliche behördliche Auflagen trägt der Auftraggeber.
  • 5c Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sicherheitszonen gemäß behördlichen Vorschriften auf eigene Kosten einzurichten.
  • 5d Die Reinigung der Feuerwerksbereiche nach der Veranstaltung obliegt dem Auftraggeber.

 6. Pflichten des Auftragnehmers

  • 6a Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur pünktlichen und korrekten Durchführung, sofern diese nicht durch Gründe unmöglich gemacht wird, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, Sicherheitsrisiken, wetterbedingte Undurchführbarkeit, Streik, fehlende behördliche Genehmigungen usw.
  • 6b Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen zu befolgen.
  • 6c Alle Maßnahmen und Abläufe unterliegen der Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers und sind nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Sicherheitstechnisch bedenkliche Elemente müssen abgelehnt werden.
  • 6d Der Auftragnehmer muss die Durchführung verweigern bzw. abbrechen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder witterungsbedingt erforderlich scheint.

 7. Ausfall

  • 7a Kommt es nicht zur Durchführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, muss der vereinbarte Preis vergütet werden, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer sich ersparte Kosten ausrechnen lassen muss.
  • 7b Findet keine Durchführung statt - aus Gründen die keine Vertragspartei zu vertreten hat oder erfolgt ein Abbruch aus ebensolchen Gründen - so hat der Auftraggeber 50% des vereinbarten Preises zu entrichten, mit der Maßgabe, dass beide Vertragspartner die Möglichkeit haben, einen höheren bzw. geringeren Schaden nachzuweisen.

 8.Schadensersatz / Gewährleistung

  • 8a Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
  • 8b Unabhängig davon, dass der Auftragnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos, pyrotechnischer Handlungen oder anderen feuergefährlichen Handlungen abzuschließen und dem Auftragnehmer deren Abschluss auf Verlangen nachzuweisen.
  • 8c Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte und Rauchentwicklung begründen keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.

 9. Urheberrecht

  • 9a Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerkes, der Spezialeffekte oder der pyrotechnischen und feuergefährlichen Handlungen werden nicht übertragen.
  • 9b Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die pyrotechnischen Effekte nicht auf Bildträger zur kommerziellen Verwendung aufgenommen werden, und verpflichtet sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber der Verwertung unerlaubt zustande gekommener Verwertungshandlungen. Ausgenommen hiervon sind Aufträge, die ausdrücklich zur Erstellung von Bildmaterial erteilt und in dieser Form angenommen wurden.

 10. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

 11. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz des  Auftragnehmers.

 12. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

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